News: Änderung der Straßenverkehrsordnung „Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.“
§ 18 Abs. 11 Straßenverkehrsordnung Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld in Höhe von € 80,-- geahndet werden.
Diese Vorschrift tritt am 1. September 2009 in Kraft.